Termin mit Thorsten Troge: Es haftet, wer unwahre Tatsachen verbreitet

Die Präsidentschaft von Donald Trump hat im Januar 2021 ein Ende gefunden. Und auch wenn die letzten Tage seiner Zeit im Amt mit dem Begriff Impeachment verbunden bleiben werden, so hat er noch einen anderen Begriff stärker mitgeprägt als niemand vor ihm: Fake News. Wir betrachten diese gezielten Falschmeldungen, die die öffentliche Meinung zu bestimmten Themen manipulieren sollen, aus rechtlicher Sicht und sprechen mit Thorsten Troge, Partner bei der internationalen Full-Service-Kanzlei Taylor Wessing.

Thorsten Troge

PR-Journal: Wann genau ist von Fake News die Rede?
Troge: Fake News werden erst einmal Nachrichten genannt, die angeblich falsch sind, die also irgendjemand als nicht richtig empfindet und daher als „fake“ also falsch oder gefälscht bezeichnet. Im politischen Kontext kennen wir das vor allem aus den USA, wo Trump die Berichterstattung der traditionellen und kritischen Medien als Fake News bezeichnet. In Deutschland würde man heute als Fake News aber vor allem alle wirklich falschen Nachrichten bezeichnen, also wirre Verschwörungstheorien und „alternative Wahrheiten“, die politische oder auch gesellschaftliche Sachverhalte beeinflussen sollen. Im Wirtschaftsverkehr können aber beispielsweise auch falsche Tatsachen verbreitet werden, etwa um die Kreditwürdigkeit eines Wettbewerbers oder dessen Ansehen im Markt zu gefährden.

PR-Journal: Welche Rolle spielen dabei die sozialen Netzwerke?
Troge: Im Grunde genommen die größte. Sie sind das „redaktionelle“ Gewand, um Themen oder Meinungen zu beeinflussen, denn ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung traut den etablierten Medien nicht mehr und so verbreiten sich diese „alternative Wahrheiten“ in den sozialen Netzwerken recht schnell und erlangen eine kritische Masse an Teilhabe, d.h. einen Kreis an Menschen, die die Nachricht als Wahrheit annehmen.

PR-Journal: Was droht Verfassern von Fake News? Welche Optionen haben die Betroffenen?
Troge: Zivilrechtlich können Unterlassungsansprüche über das Deliktrecht geltend gemacht werden, wenn z.B. Unwahrheiten über die betroffene Person verbreitet werden oder diese beleidigt wird. In seltenen Fällen sind auch relevante Schadensersatzansprüche denkbar. Relevant sind auch Straftatbestände wie Beleidigung oder gar Volksverhetzung. In der Praxis ist in vielen Fällen die Anonymität der Verbreiter ein großes Problem. Relevant ist daher vor allem auch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz – das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken. Es umfasst unter anderem strenge Fristen, bis wann solche Anbieter Meldungen zu Hate Speech und Beleidigungen nachgehen müssen. Das Netzwerk löscht dann die Inhalte, ohne dass man gegen den einzelnen Verbreiter direkt vorgehen muss; ggf. wird dann auch gleich dessen Account gesperrt.  Problematisch sind Verbreiter, die sich in Schatten-Netzen verstecken und beispielsweise „sichere Messenger“ mit großen Gruppen nutzen. Da hilft dann nur eine Strafanzeige und die Hoffnung, dass die Staatsanwaltschaft Wege findet, den Täter zu ermitteln.

PR-Journal: Nun sind auch Agenturen und Unternehmen nicht gefeit gegen Fake News. Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, enttäuschtes Klientel oder teilhabende Personen können die Verbreitung von Unwahrheiten in Gang setzen oder begünstigen. Wie kann man sich schützen?
Troge: Zunächst muss man auch hier herausfinden, wer der eigentliche Verbreiter der Geschichte ist. Zudem muss geklärt werden, ob es sich wirklich um falsche Tatsachen handelt oder ggf. auch Ansprüche wegen Herabsetzung oder gezielter Behinderung von Mitbewerbern in Betracht kommen. In vielen Fällen bestehen zivilrechtliche Möglichkeiten, dem schnell – auch mit gerichtlichen Anordnungen in Eilverfahren – Einhalt zu gebieten. Weiß man nicht, wer hier die Fake News verbreitet, bleibt nur die Meldung der Verletzung an die Plattformen, auf denen sie verbreitet wird – oder wiederum eine Strafanzeige.

PR-Journal: Nun haben wir bisher lediglich über die Autoren von bewusst verbreiteten Fake News gesprochen. Wie verhält es sich mit Personen oder auch Agenturen, die vielleicht unwissentlich falsche Tatsachen verbreiten?
Troge: Es haftet, wer unwahre Tatsachen verbreitet. Ein Unterlassungsanspruch besteht immer, spätestens aber der Kenntnis von der Unwahrheit bzw. Rechtsverletzung. Als aktiver Verbreiter von Informationen wird man auch für diesen Fall rechtlich angreifbar. Wenn eine Agentur bei der Erstellung einer Broschüre für einen Kunden unterstützt, so besteht jedoch in der Regel keine große Gefahr einer Haftung der Agentur. Redaktionell verantwortlich und nach außen als Verbreiter auftretend ist schließlich der Kunde. Eine ungeprüfte Weitergabe von Tatsachen macht aber weder aus professioneller Sicht für die Agentur noch für den Kunden Sinn. Medienkompetenz ist dabei ein wichtiges Schlagwort und auch die Sensibilisierung für Deep Fakes. Fotos und Videos können heute unglaublich einfach bearbeitet werden. Diese gestalterischen Möglichkeiten sollte man nur mit Verantwortung und großer Transparenz nutzen.

Dr. Thorsten Troge ist Partner der internationalen Full-Service-Kanzlei Taylor Wessing. Er berät in allen Fragen des Schutzes des geistigen Eigentums und des Wettbewerbsrechts. Seine Tätigkeit umfasst die Beratung und gerichtliche Vertretung auf dem Gebiet des Markenrechts, des Rechts des unlauteren Wettbewerbs und des Urheberrechts. Zu seinen Beratungsschwerpunkten gehören die Begleitung von Werbekampagnen, die Beratung von Online-Shops und Internetdienstleistern sowie Lizenz- und F&E-Verträge.

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