Tipps & Lesehinweise Künstlersozialabgabe für Verein bei Öffentlichkeitsarbeit

Das Sozial-Gericht Dortmund hat entschieden, dass ein gemeinnütziger Verein zur Künstlersozialabgabe herangezogen wird, soweit er im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler vergibt.

Das Forschungsinstitut Geragogik e.V. in Witten hatte u.a. die Erstellung von Tagungs- und Einladungsflyern, Briefbögen, Visitenkarten, Logos, Bildbearbeitungen und Plakaten sowie das Design und die Programmierung des Internetauftritts bei verschiedenen Firmen in Auftrag gegeben. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund errechnete aus den Rechnungsbeträgen die Abgabe, weil das Forschungsinstitut Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler erteile.

Die hiergegen erhobene Klage des Forschungsinstituts hat das SG Dortmund abgewiesen. Das Sozialgericht ist der Auffassung, dass es sich bei dem Forschungsinstitut um ein abgabepflichtiges Unternehmen handelt, weil es künstlerische Leistungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Werbung verwertet. Die Rechtsform und die Ausgestaltung der Finanzierung des Vereins durch öffentliche Mittel seien in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine direkte Einnahmeerzielung durch die Maßnahmen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit und damit eine unternehmerische Tätigkeit im engeren Sinne sei nicht erforderlich.

Arbeiten wie Satzgestaltung, Layout, grafische Arbeiten, Bildbearbeitungen, Reinzeichnungen, Entwürfe und Gestaltung von Logos und Foldern, Erstellung von Plakatbildern, Bearbeitung von Fotos unterliegen nach Auffassung des Sozialgerichts als künstlerische Leistungen ebenso der Abgabepflicht wie das Web-Design. Im Rahmen des Web-Designs stehe die kreative Gestaltung der Webseite im Vordergrund. Die technische Umsetzung, bei der die einzelnen Elemente des Gesamtdesigns in die Internetseite eingefügt und gepflegt würden, diene ebenso der Vollendung des Gesamtwerks und könne nicht isoliert betrachtet werden. Auf den künstlerischen Charakter einzelner Arbeitsschritte komme es deshalb bei der Berechnung der Abgabe nicht an.
Quelle: juris - Das Rechtsportal (www.juris.de), Erscheinungsdatum: 02.03.2011, Entscheidungsdatum: 25.02.2011, Aktenzeichen: S 34 R 321/08.

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