Medien Leser kann Werbung nicht erkennen - 15 Rügen des Deutschen Presserats

Der Deutsche Presserat tagte am 1. und 2. Dezember in Berlin und sprach insgesamt 15 Rügen aus.  Die Beschwerdeausschüsse sahen in 14 Fällen das Gebot der klaren Trennung von Redaktion und Werbung verletzt. In elf Fällen erschienen redaktionell gestaltete Anzeigen, die nicht als solche gekennzeichnet waren.

Dasselbe Kosmetikprodukt wurde stets unter anderem mit Positivaussagen scheinbar unabhängiger Konsumenten und Experten beworben. Gemäss Pressekodex ist es erforderlich, dass bezahlte Veröffentlichungen so gestaltet sein müssen, dass sie als Anzeige für den Leser erkennbar sind. Insgesamt handelte es sich um lediglich vier verschiedene Anzeigenmotive. Betroffen waren die Zeitschriften "Alles für die Frau", "Tina", "Mach mal Pause", "Laura", "Heim und Welt", "Lea", "Das neue Blatt", "Freizeitwoche", "Das Neue" sowie in zwei Fällen "Die neue Frau". Diese Publikationen erscheinen in zwei Verlagen.

Der "Berlien Kurier" erhielt ebenfalls wegen Verletzung des Trennungsgrundsatzes eine Rüge. Die Zeitung hatte in der Print- und Online-Ausgabe einen Beitrag veröffentlicht, in dem ausführlich – mit Preisangabe und Beschreibung der Reiseroute – ohne nachvollziehbaren Grund für die Auswahl ein einzelnes Angebot für eine siebentägige Mittelmeerkreuzfahrt vorgestellt wurde. Am Ende des Artikels erfolgte der Hinweis auf eine Telefonnummer und eine Website, über die die Reise gebucht werden kann. Der Beschwerdeausschuss sah in dieser Veröffentlichung Schleichwerbung. Ohne dass der Leser eine Vergleichsmöglichkeit hatte, wurde das Angebot eines einzelnen Anbieters hervorgehoben. Mit dem Beitrag wurde die Grenze zwischen einer Berichterstattung von öffentlichem Interesse und Schleichwerbung überschritten.

Ebenfalls wegen Schleichwerbung wurden die Zeitschrift "TV14" und "TZ-Online" gerügt. "TV14" hatte sich in einem Beitrag mit den Folgen des Mangels an Folsäure beschäftigt und dabei auf das Präparat "taxofit Folsäure + Metafolin" hingewiesen. Für die Erwähnung dieses einzelnen Produkts sah der Beschwerdeausschuss keinen Anlass. Er erkannte darin Schleichwerbung.

"TZ-Online" hatte in einem Artikel über eine Frau berichtet, deren Rückenschmerzen durch eine Operation beseitigt worden waren. An drei Stellen des Beitrages wurde auf den behandelnden Arzt hingewiesen. Dabei wurden auch Anschrift, Telefonnummer und Homepage der Praxis genannt. Diese Angaben sind als Schleichwerbung zu bewerten, sie waren nach Auffassung des Presserats vom öffentlichen Interesse nicht mehr gedeckt.

Eine öffentliche Rüge wegen eines Verstoßes gegen die Persönlichkeitsrechte eines Mordopfers erhielten "Bild" (Regialausgabe Aachen) und "Bild-Online". Die Zeitung und das Online-Portal hatten einen Arzt aus dem Rheinland, der erschossen worden war, mit abgekürztem Namen genannt und ihn mit einem Foto gezeigt. Er wurde als "Drogen-Baron" bezeichnet und die Publikationen behaupteten, er sei in die Herstellung von Drogen und in Geschäfte damit verwickelt. Dieser Bezug zum Drogen-Milieu liefere das Motiv für die Tat.

Insgesamt wurden in den zwei Beschwerdeausschüssen 81 Beschwerden behandelt. Neben den 15 öffentlichen Rügen gab es 16 Missbilligungen und 19 Hinweise. In 29 Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet. In einem Fall wurde eine Beschwerde als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde verzichtet. Eine Beschwerde war nicht aufklärbar.

Ausfühliche Begründungen der Rügen unter: presserat.info

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