Unternehmen Bilanzierung „grüner“ Finanzinstrumente

Institut der Wirtschaftsprüfer LogoBislang enthalten weder die IFRS (International Financial Regulation Standards) noch das Handelsrecht Vorschriften, welche sich speziell mit der Bilanzierung „grüner“ Finanzprodukte auseinandersetzen. Darauf weist das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in einer aktuellen Verlautbarung hin. Da der Markt für sogenannte „grüne“ Finanzierungen sowohl auf der Nachfrage- als auch der der Angebotsseite wächst, läge es im Interesse aller Beteiligten, dass der Gesetzgeber für Transparenz und Rechtssicherheit auf dem Kapitalmarkt sorgt. Wie es heißt, ist es vor allem die Vielfalt der „grünen“ Finanzprodukte, die Bilanzierende und deren Abschlussprüfer vor Herausforderungen stellt.

Fragen der Bilanzierung und Berichterstattung wurden nach Ansicht des IDW bislang wenig Beachtung geschenkt. Notwendig seien klare Regelungen für die bilanzielle Abbildung dieser Art von Finanzierungen. Auf die komplexen Zusammenhänge geht ein sogenanntes Knowledge Paper des IDW ein, welches im Volltext heruntergeladen werden kann. Gleichzeitig erinnert das Institut daran, dass mit der Veröffentlichung der EU-Taxonomie (vgl. „PR-Journal“ am 12. Januar 2021 und 10. Februar 2021), dem ersten „grünen“ Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, und dem kürzlich veröffentlichten Vorschlag für einen EU Green Bond Standard wichtige Schritte unternommen worden sind, um Anlegern zu helfen, hochwerte „grüne“ Anleihen zu erkennen und andererseits die Emission dieser Anleihen zu erleichtern.

Neuerungen durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität

Über die mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktstabilität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) verbundenen Auswirkungen für Unternehmen und Abschlussprüfer hat die Wirtschaftsprüfergesellschaft BDO ein umfassendes Papier von Autorin Daria Babicheva veröffentlicht. Es kann unter diesem Link heruntergeladen wer: Im Folgenden geben wir (stark verkürzt) einige Auszüge daraus wieder:

  • Corporate Governance: Ab dem 1. Juli 2021 sind Vorstände börsennotierter Aktiengesellschaften gesetzlich verpflichtet, ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames internes Kontroll- und Risikomanagementsystem einzurichten (§ 91 Abs. 3 AktG). Mit der nun explizit im Gesetz verankerten Vorstandspflicht betont der Gesetzgeber die Bedeutung des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems für die verantwortungsvolle Unternehmensführung.
  • Einrichtung eines Prüfungsausschusses: Aufsichtsräte von Unternehmen von öffentlichem Interesse haben zwingend einen Prüfungsausschuss einzurichten. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss über Expertise auf dem Gebiet der Rechnungslegung verfügen und mindestens ein weiteres Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung (§ 100 Abs. 5 AktG).
  • Auskunftsrecht des Prüfungsausschusses: Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten ab dem 1. Januar 2022 ein unmittelbares Auskunftsrecht gegenüber den Leitern der Zentralbereiche des Unternehmens, die für die Kontroll- und Überwachungsaufgaben zuständig sind.
  • Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung: Ab dem 1. Juli 2021 gilt für den Prüfungsausschuss eine ausdrückliche Pflicht, sich mit der Qualität der Abschlussprüfung zu befassen (§ 107 Abs. 3 Satz 2 AktG). Damit wird die für börsennotierte Gesellschaften bereits im Deutschen Corporate Governance Kodex enthaltene Empfehlung für die Prüfungsausschüsse beziehungsweise Aufsichtsräte aller Aktiengesellschaften gesetzlich kodifiziert.
  • Kommunikation zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer: Künftig (ab dem 1. Juli 2021) gilt für alle Aktiengesellschaften eine explizite gesetzliche Regelung zur vertraulichen Kommunikation zwischen Aufsichtsrat beziehungsweise Prüfungsausschuss und Abschlussprüfer. Klargestellt wurde, dass der Vorstand an den Sitzungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses, in denen sich dieser mit dem Abschussprüfer austauscht, nicht teilnimmt.
  • Neuordnung des Enforcement-Verfahrens: Das Enforcement-Verfahren wird zum 1. Januar 2022 ein einstufiges Verfahren, für das die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zuständig ist. Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) wird ihre Arbeit zugunsten des einstelligen Verfahrens einstellten. Die BaFin erhält zudem neue Befugnisse. Bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften hat sie zukünftig Auskunftsrechte gegen Dritte, die Möglichkeit forensischer Prüfungen sowie das Recht, die Öffentlichkeit früher als bisher über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle zu informieren. Darüber hinaus werden Verschwiegenheitspflichten aufgehoben, um den für die Aufklärung mutmaßlicher Rechnungslegungsverstöße erforderlichen Informationsaustausch zu ermöglichen.
  • Regulierung der Abschlussprüfung: Alle Unternehmen von öffentlichem Interesse dürfen nur noch maximal zehn Jahre in Folge durch denselben Abschlussprüfer geprüft werden. Die Möglichkeit der Verlängerung der ununterbrochenen Mandatslaufzeit auf 20 Jahre beziehungsweise auf 24 Jahre im Falle eines Joint Audits, wie sie bislang in § 318 Abs. 1a HGB vorgesehen war, entfällt.

Whistleblower: BaFin modernisiert Hinweisgeberstelle

Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) wertet ihre Hinweisgeberstelle zum 16. August 2021 auf, indem sie ein eigenes Kompetenzreferat schafft, das direkt an die Behördenleitung berichtet. Dieses soll künftig vertieft potenzielle Risiken analysieren und einstufen. Die BaFin spricht von einem „risikoorientierten Ansatz“. Ein umfassendes Monitoring soll es der Behörde künftig ermöglichen, in einem sehr frühen Stadium festzustellen, ob Gesetzesverstöße vorliegen, und dann zielgerichtet agieren. Allein von Anfang 2021 bis Ende Juni 2021 sind bei der BaFin über 1.200 Hinweise zu unterschiedlichen Themen eingegangen. Die BaFin sieht hierin eine wichtige Informationsquelle und ermutigt ausdrücklich, sich an die Hinweisgeberstelle zu wenden. Dem Schutz von Whistleblowern wird eine hohe Priorität eingeräumt. Einschlägige Hinweise können daher auch anonym über das elektronische Hinweisgebersystem abgegeben werden. (Quelle: BaFin Journal Juli 2021, S. 8/9)

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