Unternehmen Neue Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Nun hat es auch die Finanzdienstleister erwischt. Eine neue EU-Verordnung (EU 2019/2088) verpflichtet diese nämlich, ab dem Jahr 2021 zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten. Zusammengefasst ist das Ganze auf 22 Seiten. Mit dieser Verordnung soll mehr Transparenz darüber geschaffen werden, wie Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidung, Anlageberatung oder Versicherungsberatung einbeziehen. Betroffen davon sind in erster Linie Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Kreditinstitute, die Portfolien verwalten.

Um ihren Pflichten im Rahmen dieser Vorschriften nachzukommen, sollen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater nicht nur alle relevanten finanziellen Risiken, sondern nun auch alle relevanten Nachhaltigkeitsrisiken – sofern diese in maßgeblicher Weise erhebliche negative Auswirkungen auf die Rendite einer Investition oder einer Beratung haben könnten – in ihre Verfahren einbeziehen und fortlaufend bewerten. Begründet wird die neue EU-Verordnung damit, dass die Offenlegung von Informationen gegenüber Endanlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und nachhaltige Investitionsziele bisher im Beratungsprozess unzureichend entwickelt ist.

Erklärtes Ziel dieser Verordnung ist es demnach, diesbezügliche Informationsasymmetrien abzubauen, indem Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu vorvertraglichen Informationen und laufenden Offenlegungen hinsichtlich der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen gegenüber Endanlegern verpflichtet werden. Unter anderem werden Angaben zu Art und Weise verlangt, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen einbezogen werden. Die Veröffentlichungen haben auf der jeweiligen Website des Finanzmarktteilnehmers sowie in vorvertraglichen Informationen im Internet zu erfolgen. Sie sind fortlaufend aktuell zu halten.

Die Verordnung ist bereits am 7. Dezember 2019 in Kraft getreten und bietet den betreffenden Unternehmen damit einen ausreichenden Vorlauf. Formal gilt sie nun ab dem 10. März 2021. Da aber in den Jahresberichten grundsätzlich die Geschäftsergebnisse für vollständige Kalenderjahre vorgelegt werden, sollen die Bestimmungen dieser Verordnung für entsprechende Berichte dann endgültig ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung kommen.