(Foto: Alex Haney on Unsplash)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Facebook-Nutzer und -Nutzerinnen dürfen weiterhin unter Pseudonymen ihre Posts veröffentlichen – allerdings nur, wenn sie schon seit mehr als vier Jahren dort registriert sind. Im Mai 2018 trat auf EU-Ebene ein neues Datenschutzrecht in Kraft, so dass seither neue Regelungen gelten, die das nicht mehr zulassen. Im vorliegenden Fall hatte das Netzwerk die Accounts eines Mannes und einer Frau 2018 gesperrt, weil deren Fantasienamen gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen. In der Vorinstanz Oberlandesgericht München hatte Facebook zunächst Recht bekommen. Jetzt der Bundesgerichtshof das Urteil kassiert und klargestellt, dass eine Pflicht zur Verwendung des sogenannten Klarnamens unwirksam sei. Das gilt aber wie erwähnt nur für vor 2018 registrierte Facebook-Nutzer.

„t3n“, der Fachtitel für die Digitalwirtschaft, zeigte sich vom Urteil nicht überrascht. Der Richter am Bundesgerichtshof hätte bereits in der Verhandlung deutlich gemacht, dass man den Passus innerhalb der Facebook-AGB für unwirksam halte, der die Nutzung des Klarnamens verlange.

Mehr Rechtssicherheit entsteht durch das Urteil aber nicht. Laut Bericht bei „t3n“ erfolge das Urteil daher in der getroffenen Form im Sinne der Bürgerrechte und der informationellen Selbstbestimmung – und sollte den Betreibern sozialer Netzwerke aber dennoch aufzeigen, dass sie zumindest für jene Altfälle andere Wege finden müssen, für gesetzeskonformen Umgang auf ihrer Plattform zu sorgen.

Das Thema sei damit auch noch nicht vollständig juristisch abgedeckt. Denn verallgemeinern und auf die heutige Zeit übertragen lasse sich all das nicht, wie der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann erklärt. „t3n“ lässt auch den Datenschutzanwalt Thorsten Ihler, Partner der Kanzlei Fieldfisher, mit diesem Zitat zu Wort kommen: „Es wird auch künftig stets eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen sein. So könnten in anders gelagerten Konstellationen die Rechte der anderen Nutzer und der Plattform überwiegen. Es wird spannend sein zu sehen, wie die Gerichte die Grundrechtspositionen von Plattform und Nutzern im Einklang mit DSGVO und TTDSG bewerten werden.“

Der vollständige Beitrag ist hier bei „t3n“ nachzulesen.


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