Michalski Claudia Gf OMC OpenMind Management ConsultingIm Zuge der Trennung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von einem Unternehmen kam in den vergangenen Jahren immer wieder die Frage auf, wie beispielsweise eine Outplacement-Beratung, die ausscheidenden Angestellten angeboten wird, steuerlich zu behandeln ist. An diesem Punkt gibt es nun Klarheit: Diese Beratungsleistungen, auch wenn sie von Dritten erbracht werden, sind zukünftig steuerfrei. Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2020 festgelegt, dass eine vom Arbeitgeber veranlasste und finanzierte Outplacement-Beratung für ausscheidende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht mehr als geldwerter Vorteil behandelt wird. Claudia Michalski (Foto), stellvertretende Vorsitzende des BDU Fachverbandes Outplacementberatung, begrüßt das.

Mit dieser Klarstellung im Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 19 EstG) kommt der Gesetzgeber einer langjährigen Forderung des BDU nach. Durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch vor dem Jahreswechsel dürfte diese Regelung nach Auffassung des BDU schon für den Veranlagungszeitraum 2020 gelten (siehe auch Bundesfinanzministerium).

Claudia Michalski, geschäftsführende Gesellschafterin der OMC Open Mind Management Consulting GmbH in Berlin, engagiert sich als stellvertretende Vorsitzende des BDU Fachverbandes Outplacementberatung. Sie sieht in der neuen Regelung ein wichtiges Unterstützungssignal der Bundesregierung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Hinblick auf die sich zunehmend verschlechternde Arbeitsmarktsituation. Die nun beschlossene steuerrechtliche Klarstellung hilft sowohl den Unternehmen als auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sich bei notwendigen Personaltrennungen ohne Nachteile von externen Spezialisten unterstützen zu lassen.


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