Branche Stichwort Sponsoring: Steuerrecht geht hier weiter als Bilanzrecht

Piwinger Manfred querAufwendungen des Sponsors werden steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile ausweist, die insbesondere in der „Sicherung und Erhöhung des unternehmerischen Ansehens“ liegen können (vgl. BFH v. 03.02.2004, BStBl. II S. 441, 445). Somit wird im Steuerrecht das Ansehen eines Unternehmens als wirtschaftlicher Vorteil ausdrücklich anerkannt – ein weithin noch unbekannter Tatbestand. Somit können Aufwendungen des Sponsors im betrieblichen Rechnungswesen erfasst und zugeordnet werden (vgl. Piwinger/Porak 2005:24).

In den Grundsätzen der ertragssteuerlichen Behandlung des Sponsorings sind die Aufwendungen, die als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, detailliert aufgeführt. Unter anderem heißt es dort: „Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirkt und eine eigene Erklärung über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.“ Für den Nachweis eines wirtschaftlichen Nutzens von Kommunikation findet die Branche also an einer unerwarteten Stelle, im Steuerrecht, ziemlich gute Argumente.