Es gibt sie doch noch. Und das ausgerechnet in einer EU-Verordnung, dort, wo wir sie wahrscheinlich am wenigsten erwarten konnten. Konkret: Es geht um die Verständlichkeit von Wertpapierprospekten, verbindlich geworden seit dem 21. Juli 2019 in einer Delegierten-Verordnung der Kommission (DelVO). Und es geht um Verständlichkeit überhaupt. Konkret enthält Artikel 37 DelVo Kriterien für die Prüfung der im Prospekt enthaltenen Angaben auf Verständlichkeit, beispielsweise darüber ob der Projektentwurf in einfacher Sprache (Buchstabe g) gehalten ist.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat aktuell dazu ein Merkblatt veröffentlicht. Es enthält Hinweise für die Marktteilnehmer wie die neuen europäischen Vorgaben praktisch angewandt werden.

Generell verfolgt der Gesetzgeber mit dem novellierten Projektregime die Absicht, im Ergebnis „schlankere“ und für Anleger verständlichere und auch einfacher zugängliche Prospekte zu haben. Bezüglich der Verwendung einer klaren und unkomplizierten Sprache im engeren Sinne (Abs. 1 Buchstabe g) sollten gemäß der EU-Verordnung unter anderem folgende Punkte Berücksichtigung finden: Verständliche grammatikalische Ausdrucksweise, einfache Satzkonstruktionen, Vermeidung überlanger Sätze, eine klare und logische Struktur. Erinnert an den Deutschunterricht. In Anbetracht der heute weit verbreiteten Sprachschluderei ein erhellendes Zeichen aus Brüssel.


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