Tipps & Lesehinweise Rechtsfragen: Wie wird das Urheberrecht bei Website-Verlinkungen geregelt?

Gosemann Laura Autorin RechtsjournalistenDas Urheberrecht international zu vereinheitlichen sowie dessen Einhaltung zu kontrollieren, stellt vor allem im Internet eine große Herausforderung dar. Insbesondere zum Thema der externen Verlinkungen gab es in den letzten Jahren einige Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die Aufsehen erregten. Welche Neuerungen damit einhergingen und wie das Urheberrecht überhaupt im Internet geregelt werden kann, erläutert der folgende Artikel.

Das Urheberrecht findet auch im Internet seine Anwendung, wenngleich immer wieder neue Maßnahmen getroffen werden müssen. Denn das Internet verändert sich rasant und bietet immer neue Schlupflöcher, wohingegen der Gesetzgebungsprozess oft sehr langwierig ist. Die Rechtsfortbildung geht daher größtenteils über Gerichtsurteile vonstatten.

Problematisch war dafür lange Zeit auch, dass es keine einheitliche Regelung zum Urheberrecht auf internationaler Ebene gab. Mit den sogenannten Harmonisierungsrichtlinien wurde aber seit 1991 der Versuch eines EU-weiten Urheberrechts durchgeführt.

Eine besondere Rolle kommt dabei der „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ (Richtlinie 2001/29/EG) zu. Sie bestimmt die Rechte im digitalen und insbesondere im Online-Bereich sowie die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen. Außerdem war sie Grundlage für zwei maßgebliche Urteile, die Urheberrechtsverletzungen im Internet durch Verlinkungen betrafen und dabei gleichzeitig sehr gegensätzliche Reaktionen hervorriefen.

Existiert Linkfreiheit im Internet?

So wurde im Februar 2014 eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur urheberrechtlichen Haftung von Links gefällt, das die Linkfreiheit zunächst stärkte und somit von der Allgemeinheit begrüßt wurde. Dabei hatte eine Journalistin gegen einen Online-Dienst geklagt, der auf ihre Artikel verlinkt hatte, und dies als unzulässige öffentliche Wiedergabe bewertet. Der EuGH entschied allerdings, dass es sich darum nur handele, wenn durch die Verlinkung ein neues Publikum erschlossen würde. Da die betroffenen Artikel ohnehin frei zugänglich waren, sei dies hier nicht der Fall gewesen.

Somit ist das Setzen von Links keine urheberrechtliche Nutzungshandlung und bleibt frei, solange nicht auf geschützte Unterverzeichnisse verlinkt wird. Dies gilt auch für „framende Links“, durch die beispielsweise YouTube-Videos in andere Websites eingebettet werden. Handelt es sich hingegen um einen sogenannten Deep-Link, der durch technische Schutzmaßnahmen gesichert ist, wird laut EuGH ein neues Publikum erreicht, sodass bei einer öffentlichen Wiedergabe desselbigen eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Wann stellen Links eine Urheberrechtsverletzung dar?

Anders verhielt es sich jedoch in einem Fall von September 2016, in dem das niederländische Internetportal GeenStijl auf Bilder der landesspezifischen „Playboy“-Website verlinkt hatte. Denn diese Bilder befanden sich rechtswidrig auf den Seiten des „Playboy“. Hat also GeenStijl mit dem Verlinken auf rechtswidrige Fotos ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung begangen? Für viele überraschend bejahte der Europäische Gerichtshof dies.

Damit ein Link als „öffentliche Wiedergabe“ klassifiziert wird, müssen drei Kriterien erfüllt sein. Diese sind zum einen das vorsätzliche Handeln, zum zweiten eine große Anzahl an Personen, die mit dem Link erreicht werden, und zum dritten der Erwerbszweck.

Ob bei der Linksetzung eine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder nicht, hängt also zu einem Großteil davon ab, ob der Linksetzer gewerblich oder privat handelt. Eine Privatperson könne unmöglich wissen, dass das verlinkte Werk sich unerlaubterweise auf der Website befindet. Ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht hafte hingegen, da es diese Information in Erfahrung bringen müsse. Konkret schrieb das Landgericht Hamburg zu diesem Fall: „Dass der Antragsgegner vorliegend nicht wusste, dass die verlinkte Zugänglichmachung rechtswidrig erfolgte, beruht auf seinem Verschulden; ihm ist diesbezüglich bedingter Vorsatz vorzuwerfen. Die ihm zumutbare Nachforschung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zugänglichmachung hat der Antragsgegner in vorwerfbarer Weise unterlassen.“

Ist das Internet durch das Urheberrecht in Gefahr?

Betreiber gewerblicher Webseiten müssen demnach künftig bei jedem gesetzten Link penibel prüfen, ob der verlinkte Inhalt möglicherweise Urheberrechte verletzt. Das ist zum einen zeitaufwendig, zum anderen kann eine Abmahnung bei Nichteinhalten der Urheberrechte sehr teuer werden. So wurde im behandelten „Playboy“-Fall der Streitwert auf 6.000 Euro festgelegt.

Um dieses Risiko zu minimieren, werden vermutlich viele Betreiber nur noch wenig bis gar keine Verlinkungen tätigen. Dies widerspricht allerdings erheblich den Grundideen des Internets, denn ohne Links existiert das Internet quasi nicht mehr. Aus diesem Grund wird dieses Gerichtsurteil sehr scharf kritisiert und eine Milderung der Entscheidung in zukünftigen Prozessen erwartet. Von einem einheitlichen Urheberrecht im Internet kann durch solche Einzelfallentscheidungen daher noch lange nicht gesprochen werden.

Über die Autorin: Laura Gosemann hat Germanistik und Linguistik an der Universität Potsdam studiert und ist zurzeit als freie Journalistin für verschiedene Verbände tätig, unter auch für den Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V., der eine Website über Urheberrecht betreibt. In Ihren Artikeln behandelt sie Themen wie das Verkehrs-, Sozial- und Strafrecht.

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