Tipps & Lesehinweise Datenschutz: Gibt es ein Recht auf Vergessen im Netz?

Gosemann Laura Autorin Rechtsjournalisten„Das Netz vergisst nicht.“ Vielen wird dieser Satz nur allzu bekannt sein, denn Facebook und Co. speichern alle möglichen Daten. Dabei hinken die geltenden Gesetze der rasanten Entwicklung des Internets stets um einige Jahre hinterher und immer wieder tun sich neue Schlupflöcher für eine Regelumgehung auf. Zudem gibt es in fast keinem anderen Rechtsbereich eine so große Diskrepanz zwischen Gesetzeslage und praktischer Umsetzung beziehungsweise deren Kontrolle. Was der Datenschutz umfasst und ob ein Recht auf Löschung der preisgegebenen Daten existiert, erklärt der folgende Text.

Was ist eigentlich Datenschutz?

Laut Grundgesetz hat jeder Mensch das Recht, über die Verwendung und Preisgabe seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Damit werden aber im Prinzip nicht die Daten selbst geschützt, sondern die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen, wem er wann was über sich mitteilen möchte.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stellt allerdings für Unternehmen und Behörden Regeln auf, die die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und die Weitergabe von Daten betreffen, unerheblich ob diese online oder offline erfolgt. Dabei müssen bestimmte Pflichten vonseiten der Betreiber eingehalten werden. Im Internet ist das neben der Impressumspflicht zum einen die Notwendigkeit, den Nutzer über die Datenspeicherung vorab zu informieren sowie seine Einwilligung für diese einzuholen, zum anderen besteht eine Auskunftspflicht gegenüber dem Betroffenen, welche seiner Daten aktuell gespeichert sind.

Letztere sind beispielsweise auch in Arbeitsverträgen formuliert, sodass sich Arbeitnehmer mit der Verarbeitung bestimmter Daten innerhalb des Unternehmens einverstanden erklären müssen. In einigen Firmen muss sogar ein Datenschutzbeauftragter vorhanden sein, der die Einhaltung aller Richtlinien im Umgang mit personenbezogenen Daten überprüft und der bei Verstößen als erster Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Besteht auch ein Recht auf Vergessen im Netz?

Bislang wurde nur mit dem gerichtlich konstruierten „Recht auf Vergessenwerden“ ein erster Schritt in Richtung Privatsphäre im Netz gemacht. Dazu gab es seit 2013 wiederholt Urteile, bei denen Internetdienste wie Google und Yahoo dazu verpflichtet wurden, unter bestimmten Voraussetzungen Links zu Daten über diejenigen Verbraucher zu löschen, die sich mit dem Wunsch an die Suchmaschinenbetreiber wenden. Mit Artikel 17 der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), die im Mai 2018 in Kraft tritt, wird dieser Gerichtsentscheid als Gesetzesform festgeschrieben.

Die Löschung bezieht sich jedoch nur auf die Links und Verweise, die in der jeweiligen Suchmaschine angezeigt werden und beim Anklicken zu den personenbezogenen Daten führen. Die eigentlichen Inhalte bleiben im Netz erhalten. Sie sind dann nur nicht mehr so leicht zu finden. Diese Entscheidung führt sowohl zu positiver als auch negativer Resonanz.

Ein Recht auf die komplette Löschung der personenbezogenen Daten besteht aber nach wie vor immer dann, wenn die entsprechenden Informationen veraltet oder schlichtweg falsch sind.

Pro und Contra des „Rechts auf Vergessenwerden“

Befürworter von Artikel 17 der EU-DSGVO begrüßen, dass die unerwünschten Inhalte nicht direkt an der Quelle gelöscht werden, da der Zwang zur Löschung einer Zensur gleichkäme.

Kritikern ist dieser Schritt hingegen nicht konsequent genug. Die Informationen unauffindbar zu machen biete stattdessen Gefahren des Missbrauchs, wenn beispielsweise Kriminelle ihre persönliche Google-Geschichte reinwaschen oder Konzerne unliebsame Berichte nicht an die breite Masse gelangen lassen wollen. Die Arbeit von Journalisten würde somit zum Nachteil der Öffentlichkeit, der dadurch Informationen vorenthalten werden, deutlich erschwert.

Weiterhin ist Vorsicht bei der Preisgabe von Daten im Netz angebracht

Im Grunde genommen hat jeder EU-Bürger ein einklagbares Recht auf Privatsphäre sowie Datenschutz. In Zweifelsfällen soll immer zwischen dem Recht auf Wahrung der Privatsphäre und dem Interesse der Öffentlichkeit an umfassender Information abgewogen werden, auch wenn dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) von journalistischer Seite aus gegenteilig vorgeworfen wird, mit Artikel 17 dem Datenschutz immer Vorrang zu erteilen.

Nichtsdestotrotz sind weiterhin Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf die Preisgabe der eigenen Daten, zum Beispiel durch sichere Passwörter und die Nutzung von Verschlüsselungsprogrammen, zu empfehlen, da sich das Internet noch immer weiterentwickelt und eine vollständige Löschung von unliebsamen Informationen nicht gewährleistet ist.

Weitere Informationen zum Thema „Datenschutz im Internet“ finden Sie hier.

Über die Autorin: Laura Gosemann hat Germanistik und Linguistik an der Universität Potsdam studiert und ist zurzeit als freie Journalistin für verschiedene Verbände tätig. In Ihren Artikeln behandelt sie Themen wie das Verkehrs-, Sozial- und Strafrecht.

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