Recht und PR Die Schattenseiten der Bilderwelt: So vermeiden Sie rechtliche Risiken

Die Bedeutung von Bildern für die professionelle Kommunikation hat in den vergangenen Jahren enorm zugenommen. Nicht nur, weil wir visuelle Botschaften um ein Vielfaches schneller wahrnehmen als Worte. Oder weil die Generationen Y und jünger sich bevorzugt im Sekundentakt durch ihre Social-Media-Kanäle wischt. Bilder überwinden zudem Sprach- und Kulturbarrieren und können bei der Integration eine wertvolle Hilfe leisten. Doch nicht selten kommt es vor, dass Kommunikations-Profis aus Unsicherheit oder Unwissenheit beim Einsatz von Bildern rechtliche Risiken eingehen. Die Medienanwältin Dr. Patricia Cronemeyer fasst für das „PR-Journal“ die wichtigsten Aspekte zusammen.

Im Rahmen ihrer sechsteiligen Serie „Recht und PR“ gibt Medienanwältin Dr. Patricia Cronemeyer im „PR-Journal“ auf der Website, im Newsletter sowie im Podcast wertvolle Hinweise zu umstrittenen Themen. (Foto: Axel Martens)

Von Patricia Cronemeyer, Hamburg

Nehmen Sie Urheber- und Nutzungsrechte ernst

„Das merkt doch keiner“ – denkt so mancher und bedient sich bei der Bebilderung großzügig aus der Trefferliste der Suchmaschinen. Das geht schnell nach hinten los: Die Bildersuche funktioniert nämlich auch rückwärts und viele Verlage, Agenturen und Künstler spüren rechtswidrig veröffentlichte Motive zielsicher mittels geeigneter Programme auf, und auch sogenannte Abmahnjäger finden auf diesem Weg ihre Opfer.

Grundsätzlich ist jedes Foto urheberrechtlich geschützt. Möchten Sie ein fremdes Foto verwenden, müssen Sie sich von der Fotografin oder dem Fotografen oder ihren Lizenznehmern die Rechte daran einräumen lassen. Andernfalls können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bestehen. Auch Computergrafiken und Animationen können unter „Werke der bildenden Künste“ fallen und genießen somit Urheberschutz. Die schöpferische Leistung wird dabei nicht in der Bildherstellung, sondern in der Programmierung gesehen.

Sichern Sie sich gut ab

Die Fotografen sind automatisch die Urheber, in vielen Fällen autorisieren sie jedoch Dritte, die Rechte an den Fotos weiter zu übertragen. Wenn Sie sich vom Lizenznehmer (beispielsweise einer Bildagentur) Nutzungsrechte einräumen lassen, muss eine entsprechende Befugnis bestehen. Lassen Sie sich diese schriftlich bestätigen, damit Sie sich im Fall einer Abmahnung durch den Fotografen oder die Fotografin am Lizenznehmer schadlos halten können. Denn: Wer die Fotos verwendet, muss im Zweifelsfall seine Rechte daran beweisen.

Wie kennzeichne ich richtig?

Die Nennung der Fotografinnen oder Fotografen ist wichtig, auch wenn es im Lizenzvertrag dazu keine Regelung gibt. Die Nennung sollte unmittelbar am Foto erfolgen. Zulässig ist sie aber auch im Impressum oder auf einer Unterseite, wenn eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Eine Quellenangabe ist in jedem Fall nötig, wenn das in den Nutzungsbedingungen vorgesehen ist. Im Zweifel sind Sie mit einer Nennung – zum Beispiel der URL der Website – auf der sicheren Seite.

Bildagenturen haben eigene Gesetze

Bildagenturen bieten einen nahezu unerschöpflichen Fundus professioneller Motive, die sich gegen Zahlung einer Lizenzgebühr einsetzen lassen. In vielen Fällen kann zu Pauschalpreisen ein „Credit-Paket“ erworben werden, sodass nicht für jedes Motiv ein Buchungsvorgang notwendig ist.

Es gibt keine allgemeinen Regeln, wie Fotos von Bildagenturen genutzt werden können. Informieren Sie sich daher im Vorfeld über Nutzungsbedingungen und AGB. Die meisten Agenturen unterscheiden zwischen kommerziellen und redaktionellen Zwecken sowie zwischen Print- und Online-Nutzung. Sollten die eingeräumten Nutzungsbedingungen für Ihre Zwecke nicht genügen, können Sie bei den Agenturen erweiterte Lizenzen anfragen. Achtung: Bildagenturen verlangen häufig, nicht nur den Urheber, sondern auch die konkrete Quelle zu nennen. Wer hier nachlässig ist, muss unter Umständen mit Vertragsstrafen rechnen.

Vorsicht bei Veränderung der Fotos

Um ein Foto zu verwenden, muss es in der Regel bearbeitet werden – beispielsweise in Größe, Ausschnitt oder Auflösung. Sind diese Veränderungen Voraussetzung, um das Foto für den vereinbarten Zweck zu nutzen, muss der Urheber die Bearbeitung dulden. Dazu braucht es keine gesonderte Zustimmung. Alle darüber hinaus gehenden Veränderungen sollten Sie schriftlich vereinbaren.

Das Recht am eigenen Bild ist gut geschützt

Neben dem Urheberrecht ist der Schutz des Rechts am eigenen Bild der zweite juristisch relevante Bereich beim Einsatz von Fotos. Grundsätzlich gilt: Die Abbildung von Personen darf nur mit deren schriftlicher Einwilligung erstellt und verbreitet werden. Das gilt übrigens auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die während eines Firmen-Events, in Broschüren, im Intranet oder auf Social Media abgebildet werden.

Diese „Faustregel“ wird schnell zum Eigentor

Weit verbreitet ist die Faustregel, Aufnahmen mit mehr als vier, sieben oder zehn Personen (die Angabe variiert) auf einem Bild seien nicht einwilligungspflichtig. Das ist aus juristischer Sicht schlichtweg falsch und kann unangenehme Folgen haben.

Für Event-Aufnahmen gilt, dass eine Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich ist, es sei denn, es liegt eine „konkludente Einwilligung durch schlüssiges Verhalten“ vor. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich die Personen für die Fotografen in Positur stellen und bewusst in die Kamera lächeln. Doch auch hier bleibt im Zweifelsfall sehr viel Interpretationsspielraum.

Eine klare Ansage hilft

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie bereits in der Einladung auf die Fotoaufnahmen hinweisen und darauf, dass mit der Teilnahme das Einverständnis gegeben wird. Aber auch dann dürfen die Motive nur in Kontext mit der Veranstaltung verbreitet werden.

Eine Ausnahme von der Einwilligungspflicht besteht bei Ereignissen von öffentlichem Interesse, bei denen ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht - zum Beispiel bei Unfällen oder politischen Veranstaltungen. Doch auch hier müssen die Grenzen beachtet werden und es ist sorgfältig abzuwägen, ob eine Einwilligung erforderlich ist.

KI eröffnet eine neue Dimension

Erscheinen die juristischen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Bildern bisher schon recht komplex, so stellen sich mit dem Siegeszug der Künstlichen Intelligenz ganz neue Herausforderungen. So wird die Frage nach dem Urheberschutz bei Kreationen von DALL-E, Midjourney & Co intensiv und kontrovers diskutiert. Von belastbaren Regelungen und Gesetzen sind wir heute noch sehr weit entfernt. Ich empfehle meinen Mandantinnen und Mandanten, Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere vom kommerziellen Einsatz von Motiven, beispielsweise in reichweitenstarken Kampagnen, rate ich dringend ab. Hier wartet in nächster Zukunft noch viel Arbeit auf Anwälte und Gerichte.

Hinweis in eigener Sache: Am 24. Mai wird sich Medienanwältin Dr. Patricia Cronemeyer zu einigen der hier angesprochenen Fragen auch im neuen „PR-Journal“-Podcast äußern, der hier zu finden sein wird.

Über die Autorin: Dr. Patricia Cronemeyer ist seit 2009 als Rechtsanwältin selbstständig. Ihre Schwerpunkte sind das Medien- und das Persönlichkeitsrecht. Zu ihren Mandantinnen und Mandanten gehören neben Unternehmen und Agenturen auch zahlreiche Persönlichkeiten aus dem deutschen und dem internationalen Showbusiness. Anfang 2022 gründete Patricia Cronemeyer zusammen mit der Rechtsanwältin Verena Haisch die Kanzlei Cronemeyer Haisch mit Büros in Hamburg und in Hollywood/Los Angeles. Speziell zum Thema „PR und Recht“ bietet Patricia Cronemeyer Beratung und Vorträge an. Zur Website der Kanzlei geht es hier, per E-Mail ist sie unter dieser Adresse zu erreichen.