Die Startseite des umstrittenen Gesundheitsportals des BMG.

Das Landgericht München hat mit zwei Einstweiligen Verfügungen die Kooperation zwischen dem Bund und dem Internetkonzern Google in Bezug auf ein Gesundheitsportal vorläufig untersagt. Geklagt hatte das Burda-Gesundheitsportal „netdoktor.de“. Der Medienkonzern beantragte die gerichtlichen Verfügungen, weil die Bevorzugung des staatlichen Portals im Wege der besseren Platzierung bei der Suchmaschine Google zu einem Rückgang der Besucher bei der Plattform „netdoktor.de“ geführt hatte.

Hintergrund: Das Bundesgesundheitsministerium hatte Google für die Kooperation bei der Bekanntmachung von „gesund.bund.de“ gewonnen. In der Folge hat der Suchmaschinenriese eine Infobox für das Portal eingerichtet, die bei entsprechenden Suchanfragen zuerst „gesund.bund.de“ anzeigt und die direkte Verlinkung herstellt. Private Betreiber ähnlicher Angebote haben so keine Chance, eine vergleichbar gute Position zu erhalten.

Gesa Lutz, Vorsitzende Richterin der bei auf Kartellrecht spezialisierten Zivilkammer des Landgerichts München, sagte: „Dies führt zu einer Verringerung des Nutzeraufkommens bei Netdoktor und damit potenziell auch zu einem Verlust von Werbeeinnahmen, mit denen Netdoktor als privater Anbieter sein Portal finanziert.“ Burda hatte angeführt, Netdoktor habe schon seit Beginn der Zusammenarbeit des Ministeriums mit Google mit rückläufigen Klickraten zu kämpfen. Denn rund 90 Prozent der Nutzer landeten über eine Google-Suche auf der Seite.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, es handele sich bei der Zusammenarbeit um einen Kartellverstoß. Die Vereinbarung bewirke eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale. Das Landgericht wertete den Betrieb des Gesundheitsportals des Ministeriums nicht als eine hoheitliche Aufgabe. Vielmehr handele sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die dem Kartellrecht unterliege. Auch eine mögliche bessere gesundheitliche Aufklärung wiege das nicht auf. Das gefährde letztendlich die Medien- und Meinungsvielfalt.

Inwieweit das Gesundheitsportal „gesund.bund.de“ grundsätzlich zulässig ist, untersuchte das Gericht nicht. In ersten Reaktionen begrüßten der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und der Bundesverband der Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) die Entscheidung des Landgerichts Münchens.


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