Wir bekommen es oft gar nicht mit. Weil Gesetzgebungsvorhaben bezogen auf Kapitalmärkte in der Regel nur Fachinsidern geläufig sind. Wie sie sich im Einzelfall auf die Regelpublizität börsennotierter Unternehmen auswirken, erfahren wie erst, wenn wir uns näher anschauen, was sich jeweils dahinter verbirgt. Aktuell zu beachten ist die zweite Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) – ein Gesetz mit vielfältigen Neuerungen im deutschen Aktiengesetz und von beträchtlicher praktischer und wirtschaftlicher Bedeutung. Diese betreffen etwa eine verbesserte Information der Aktionäre, die effektivere Ausübung von Aktionärsrechten sowie eine umfassendere Identifikation von Aktionären, insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext. Die Bundesregierung hat damit eine EU-Richtlinie umgesetzt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Im Einzelnen enthält das Gesetz eine Reihe von Regelungen zu Mitspracherechten der Aktionäre bei der Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand, bei Geschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Unternehmen und Personen und zur besseren Identifikation und Information von Aktionären. Hinzu kommen neue Offenlegungspflichten für die einflussreichen Stimmrechtsberater und institutionellen Investoren wie Versicherungen und Rentenkassen. Außerdem verfolgt die Richtlinie den Zweck, mehr Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern zu schaffen (§134 c Aktiengesetz).

Das Gesetz enthält auch sehr ins Detail gehende Regelungen zur Vorstandsvergütung (§ 87a Aktiengesetz). Künftig werden alle deutschen börsennotierten Gesellschaften verpflichtet, Obergrenzen für die Vergütung festzulegen. Ferner wird ein jährlicher Vergütungsbericht über die tatsächlich geleisteten Zahlungen vorzulegen sein. Letztlich enthält das Gesetz noch wichtige Änderungen hinsichtlich der Geschäfte der börsennotierten Gesellschaften mit ihnen nahestehenden Personen, insbesondere Großaktionären. Es ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 30. Dezember 2019 beginnenden Geschäftsjahr anzuwenden.


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