DRPR sieht kein Fehlverhalten bei Monsanto-Listen

DRPR Logo 2018Der Deutsche Rat für Public Relations (DRPR), Darmstadt, hat seine Prüfung des Monsanto-Falles abgeschlossen und die Einstellung des Verfahrens beschlossen. Damit verzichtet der Rat explizit auf eine Rüge oder Mahnung bezüglich der in Deutschland geführten Monsanto-Stakeholder-Listen. Aus Sicht des Rates liegt keinerlei Fehlverhalten im Hinblick auf die gültigen Kodizes oder Richtlinien vor. Hintergrund des Falles: Die Bayer-Tochter Monsanto hat in Frankreich Listen mit Stakeholdern geführt, mit denen das Unternehmen sich im Dialog befindet. Diese Art des Kontakt- und Stakeholder-Managements wurde öffentlich in Frage gestellt, obwohl es sich um eine vollkommen marktübliche PR-Dienstleistung handelt.

Französische Medien hatten sich ereifert und öffentlichkeitswirksam gemutmaßt, dass diese Listen „gegen ethische Grundsätze, möglicherweise aber auch gegen gesetzliche Regelungen verstoßen haben könnten“, wie es in einer Stellungnahme der Bayer AG hieß.

Jetzt hat der DRPR einen klaren Beschluss gefasst und die Einstellung des Verfahrens beschlossen. Grundlage dafür, war die Prüfung der vorher anonymisierten Originallisten in einer neutralen Anwaltskanzlei. Dabei hat sich nach Angaben des DRPR gezeigt, dass die Listen im Wesentlichen organisatorisch und planerisch relevante Informationen enthielten und sämtliche Angaben aus öffentlich frei zugänglichen Quellen stammten. Bei der Prüfung haben sich die Listen als übliche Instrumente zur Dialogpflege erwiesen. Der in der Berichterstattung entstandene Eindruck, hier sei schlimmes Unrecht entstanden und unsauber gearbeitet worden, trifft zumindest für die deutschen Stakeholder-Listen in keiner Weise zu.

Uwe Kohrs, der Vorsitzende des Trägervereins des DRPR, sagte gegenüber dem „PR-Journal“: Es war dem Rat wichtig nach der anfangs aufgeregten Diskussion, die sehr stark vom Hörensagen geprägt war, schnell zu einer sachlichen Beurteilung und Bewertung des Falles in Deutschland beizutragen. Der Rat erteilt als neutrale Instanz mit seinem Beschluss allen Spekulationen und Vorverurteilungen eine klare Absage.“

Prüfungsgegenstand

Für den DRPR war es Prüfungsgegenstand, genau zu hinterfragen, ob Regeln des Deutschen Kommunikationskodexes oder Richtlinien des DRPR verletzt wurden. Dies meint im engeren Sinne die bestehenden Transparenzgebote, aber auch weitergehende Fragen wie beispielsweise, ob durch das Handeln von Monsanto oder auch durch das von FleishmanHillard dem Ansehen der Branche irgendein Schaden zugefügt wurde.

Inaugenscheinnahme der Listen

Die Überprüfung und konkrete Inaugenscheinnahme der Listen ergab, dass sie im Wesentlichen organisatorisch und planerisch relevante Informationen enthalten. Die jeweiligen Personen werden nach Angaben des Rats in Abhängigkeit ihrer Haltung zum Thema Glyphosat in Farben kategorisiert. Ihre Themengebiete und gegebenenfalls Informationsbedürfnisse werden genannt sowie geplante Treffen, Branchenveranstaltungen etc.

Der DRPR kommt zu dem Schluss, dass es sich entgegen dem häufig in der medialen Diskussion aufgetauchten Wort „Kritiker-Listen“ im Wesentlichen um Unterstützer-Listen handelt. In rund zwei Dritteln aller Fälle werde dokumentiert, wer dem Thema Glyphosat im medialen wie politischen Raum eher positiv gegenüberstehe. Der DRPR betont, dass die prüfenden Ratsmitglieder bei der Betrachtung der Einträge über vermeintliche Kritiker besonders sorgfältig vorgegangen seien.

Das Fazit DRPR in seiner Entscheidungsbegründung: „Soweit der DRPR dies beurteilen kann, stammen sämtliche Angaben in allen Listen aus öffentlichen und frei zugänglichen Quellen. Auch die Kommentarspalten, die besonders sorgfältig begutachtet wurden, bergen in den vorgelegten Listen keinerlei diskriminierende Äußerungen, die in irgendeiner Weise dazu geeignet sein könnten, eine Person unter Druck zu setzen.“

Zur klaren Abgrenzung fügte der DRPR noch hinzu, war er als für nicht angemessen hält: „Was unseren Kodizes und einer seriösen Berufsausübung explizit widerspricht, ist das Sammeln und Speichern von nicht-öffentlichen Daten, die geeignet sind, einzelne Personen oder Entitäten zu desavouieren oder unter Druck zu setzen. Derartiges hat sich jedoch bei den ‚Monsanto Stakeholder-Listen‘ an keiner Stelle so dargestellt.“

Alles in allem sei festzuhalten, dass die Medienberichterstattung zumindest den Eindruck habe entstehen lassen, hier sei schlimmes Unrecht entstanden und unsauber gearbeitet worden. Daher lautet der Schlusssatz der Urteilsbegründung: „Zumindest für Deutschland kann man sagen, dass der eigentliche Ausgangspunkt, also die deutschen Stakeholder-Listen selbst, diese Annahme in keiner Weise rechtfertigen.“

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