Wenn Personen auf einer Veranstaltung als Motiv herausgepickt werden gibt es viele Fragen zur klären. (© Maskot)

Wer einer offiziellen Einladung folgt und auf der Veranstaltung von einem Fotografen abgelichtet wird, muss damit rechnen, dass das Foto verwendet wird. Widerspricht er nicht, gibt er durch sein sogenanntes konkludentes Verhalten die Zustimmung. Doch was genau darf mit diesem Foto gemacht werden, was nicht? Und wie verhält es sich mit Bildern, auf denen zufällig weitere Personen oder auch Marken zu sehen sind, diese aber nur als Beiwerk fungieren?

Die Grenzen zwischen erlaubter und unerlaubter Veröffentlichung von Personen und Marken sind schwammig und die Thematik häufig hochsensibel. Die Bildbeschaffer erläutern anhand von praktischen Beispielen, worauf zu achten ist, wie sich Rechtsfallen vermeiden lassen und welche Grundregeln den Umgang mit Bildern erleichtern.

Wann Sie Fotos von Personen nutzen dürfen

Im kundennahen Umfeld oder auch auf Marketing-Events bewegen sich die Veranstalter auf dünnem Eis, sobald die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bildaufnahmen nicht geklärt sind. Nehmen wir an, der Social-Media-Beauftragte eines Unternehmens stellt ein Bild auf die firmeneigene Facebookseite, auf dem eine Person während einer Unternehmensveranstaltung zu sehen ist. Damit verstößt das Unternehmen nicht nur gegen allgemeine Umgangsformen, sondern auch gegen das Persönlichkeitsrecht.

Andererseits berufen sich viele Veranstalter auf den Grundsatz des sogenannten konkludenten Verhaltens. Die Argumentationsfolge: Wer während einer Veranstaltung mitbekommt, dass er fotografiert wird und nicht direkt widerspricht, stimmt der Veröffentlichung des Bildes indirekt zu. Allerdings erstreckt sich im Rahmen der konkludenten Zustimmung die erlaubte Bildnutzung ausschließlich auf die Dokumentation und Berichterstattung über die spezielle Veranstaltung.

Konkludentes Verhalten ist kein Freibrief

Die Verwendungsmöglichkeiten eines solchen Bildes halten sich in Grenzen. So darf ein Foto, das während der Veranstaltung entstanden ist, nicht ohne schriftliche Genehmigung der abgebildeten Personen für kommerzielle Zwecke eingesetzt werden, zum Beispiel für die Produktion einer Unternehmensbroschüre. In diesem Fall ist eine ausdrückliche schriftliche Freigabe der abgebildeten Personen vonnöten, das sogenannte Model Release.

Auch die Nutzung eines solchen Bildes als Motiv auf der Unternehmenswebsite ist ohne Model Release nicht zulässig. Der Grat also ist schmal, auf dem sich die Veranstalter bewegen, wenn sie die Fotos nutzen wollen. Immerhin sollte konkludentes Verhalten grundsätzlich nicht vorausgesetzt werden. Obgleich auf einer PR-Veranstaltung davon auszugehen ist, dass die meisten Teilnehmenden nichts gegen eine veranstaltungsbezogene Veröffentlichung haben, lässt sich das nicht per se auf andere Veranstaltungen übertragen. Häufig wissen Besucher oder Gäste nicht, dass sie durch fehlenden Widerspruch beispielsweise einer Veröffentlichung auf Facebook oder Instagram zustimmen. Und wenn sie hinterher klagen, haben sie im Zweifel Recht. Das Recht am eigenen Bild liegt nämlich immer bei der abgebildeten Person oder dem Inhaber einer abgebildeten Marke.

„Nur Beiwerk“ – ein angreifbares Argument

Auch die sogenannte Beiwerk-Ausnahme ist mit Vorsicht zu genießen. Gemeint ist, dass die Abbildung einer Person oder Marke als Beiwerk zu einem Hauptmotiv kein Model-Release erforderlich macht – solange sich der Charakter des Bildes nicht wesentlich verändert, wenn man die Person oder das Objekt weglässt oder austauscht. Doch der Interpretationsraum ist derart groß, dass hier keine klare Grenze gezogen werden kann.

Im Zweifel landet die Beschwerde auf dem Tisch des Chefs – und wird zum Problem. Egal ob die Bildnutzung am Ende legal war oder nicht: Einen Gang vor Gericht scheuen Unternehmen und suchen lieber den (finanziellen) Vergleich. Ein ratsamer Tipp, um die Frage des Beiwerks zu bewerten: Spielen Sie mit dem Begriff des Image-Transfers. Beeinflusst die Person oder die Marke die Aussage des Motivs? Und hinterfragen Sie, wie werblich das Bild eingesetzt wird und wie laut: TV-Spot, Plakat oder Seite 27 des Geschäftsberichts?

Voraussetzung für verantwortungsvolles Handeln in allen Bereichen ist also das rechtliche Grundverständnis. Jedes Bild berührt die Rechte der abgebildeten Person(en), einer Marke oder auch eines Gebäudes. Es darf also grundsätzlich kein Foto ohne eine entsprechende Einwilligung veröffentlicht werden – sofern kein Sonderfall vorliegt. Das gilt für Personenfotos gleichermaßen wie für Gebäude, Produkte oder Marken.

Die wichtigsten Schutzrechte im Überblick:

  • Urheberrecht (Wer hat das Foto gemacht? Sind Kunstwerke auf dem Bild zu sehen?)
  • Persönlichkeitsrecht (Erkennbarkeit, Beiwerk)
  • Markenrecht (Beiwerk? Image-Transfer?)
  • Eigentumsrecht, Designschutz und andere Schutzrechte für geistiges Eigentum
  • Hausrecht (sobald nicht im öffentlichen Raum fotografiert wird), sonst kann u. U. die Panoramafreiheit gelten

Im Zweifel helfen die Bildbeschaffer gern weiter.

Koch Michaela Karst Alexande Gf BildbeschafferÜber die Autoren: Michaela Koch (50, l.) und Alexander Karst (49, r.) gründeten gemeinsam im Jahr 2008 „Die Bildbeschaffer GmbH“. Die Hamburger Agentur ist spezialisiert auf Bildeinkauf, Recherchen, Rechteklärung, Verwaltung und dazugehörige Dienstleistungen und Seminare. Die Leidenschaft der Bildbeschaffer – sechs Mitarbeiter sowie ein weit gespanntes Netzwerk aus Rechtsanwälten, Informatikern und Druckspezialisten – gilt vor allem der Aufgabe, das richtige Bild für das richtige Projekt zu vermitteln.


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