Emojis sind nicht einfach frei verwendbar. Was zu beachten ist, erklären die Bildbeschaffer (Foto © blend images / John Lee)

In diesem Jahr feiert der liegende Smiley alias :-) seinen 35. Geburtstag. Aus der einfachen Zeichenkombination, die der Informatiker Scott Fahlmann 1982 als Symbol für ein Lachen in der schriftlichen Konversation vorschlug, ist heute ein regelrechter Hype geworden. „Emoji“ heißen die bildgewordenen Emoticons, die längst nicht mehr nur auf Smileys und Gefühlsausdrücke zu reduzieren sind. Geburtstagstorten lassen sich via sozialer Netzwerke ebenso verschicken wie Herzen, Tiere und Gesichter in verschiedenen Hautfarben.

Auch in der professionellen Kommunikation kommen Emojis immer häufiger zum Einsatz. Doch sobald die kleinen Symbole den privaten Rahmen verlassen, ist Vorsicht geboten: So gemeinfrei, wie sie scheinen, sind die Smileys und ihre kleinen Kolleginnen und Kollegen nicht. Schon das Wort „Emoji“ kann Probleme bereiten, wird es werblich genutzt. Der deutsche Unternehmer Marco Hüsges hat sich den Begriff als Wortmarke schützen lassen. Verwenden Sie also lieber den alten Begriff „Emoticon“ – schon sind Sie aus dem Schneider.

Dass Hüsgens sich die Wortmarke Emoji hat schützen lassen, bedeutet allerdings nicht, dass er automatisch auch der Lizenzgeber für die bunten Emojis von iPhone- oder Android-Tastaturen oder Programmen wie WhatsApp ist. Dennoch darf beispielsweise eine Reiseagentur nicht einfach mit der Palme aus der Smartphone-Tastatur werben: Wie auch die anderen Emojis ist das Bildchen als Teil des Betriebssystems Android oder iOS von Google oder Apple urheberrechtlich geschützt.

Bei einem einfachen Smiley ist es weniger problematisch, da hier die Schöpfungshöhe – also das gewisse Maß an Individualität – nicht so ausgeprägt ist wie bei einem detaillierten Emoji. Am Ende entscheidet ohnehin wieder der Einzelfall. Wer ein Emoji kommerziell einsetzen möchte, sollte es am besten entweder so umgestalten, dass es als eigenes Werk funktioniert, auf eine der gängigen Microstockagenturen mit einem großen Angebot an Emojis zurückgreifen oder im besten Falle ein eigenes gestalten. Der WWF hat es vorgemacht: Für einen guten Zweck entwickelte die Organisation eigene Emojis mit bedrohten Tierarten – für 10 Cent landen Panda und Co. auf dem Smartphone der Käufer.

Für Ihr Marketing bei Facebook gilt: PR-Beiträge dürfen gepostet und mit den von Facebook bereitgestellten Smileys versehen werden, ohne dass es rechtliche Probleme gibt – solange die PR-Maßnahme Facebook nicht verlässt. Schon ein Screenshot, der in einem Newsletter oder auf einem Plakat gezeigt wird, kann zu Problemen führen. Werden die abgebildeten Emojis zusammen mit dem dazugehörigen Smartphone beziehungsweise der Facebook-Seite in einem natürlichen Umfeld gezeigt, ist es erlaubt. Werden sie dagegen ohne erkennbaren Bezug zum jeweiligen Gerät oder Anbieter veröffentlicht, ist es nicht erlaubt.

Im Zweifelsfall lässt sich natürlich auf die einfache Zeichenkombination zurückgreifen: Punkt, Punkt, Klammer, Strich – fertig ist das rechtlich unbedenkliche Smileygesicht :-) Ein russischer Unternehmer wollte sich dieses Emoticon markenrechtlich patentieren lassen – die Schöpfungshöhe wurde ihm mittlerweile abgesprochen. Auch hierzulande sind das lächelnde :-) und das zwinkernde ;-) nicht im Markenregister zu finden und können bedenkenlos genutzt werden – es sei denn, die Schriftart ist rechtlich geschützt ;-)

Koch Michaela Karst Alexande Gf BildbeschafferÜber die Autoren: Michaela Koch (50, Foto links) und Alexander Karst (49, r.) gründeten gemeinsam im Jahr 2008 „Die Bildbeschaffer GmbH“. Die Hamburger Agentur ist spezialisiert auf Bildeinkauf, Recherchen, Rechteklärung, Verwaltung und dazugehörige Dienstleistungen und Seminare. Die Leidenschaft der Bildbeschaffer – sechs Mitarbeiter sowie ein weitgespanntes Netzwerk aus Rechtsanwälten, Informatikern und Druckspezialisten – gilt vor allem der Aufgabe, das richtige Bild für das richtige Projekt zu vermitteln.


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