Autoren-Beiträge Bewegtbild – neue Regeln in der Bildsprache

Vorbei kommt man daran nicht mehr: Das Bewegtbild erobert alle Kanäle der öffentlichen Kommunikation. Ob in Bahnhöfen und Linienbussen oder auf den gängigen Social-Media-Plattformen – was uns da entgegenschlägt, ist immer häufiger bewegt, ob wir es wollen oder nicht. Aber was heißt das für Werbetreibende und Presseleute? Welche neuen Regeln für den Einsatz von Animationen, GIFs und Videos? Die Bildbeschaffer klären auf, was bei der Verwendung von bewegten Bildern zu beachten ist.

Bewegtbild ist inzwischen auch mobil beinahe allgegenwärtig. (Foto: © Caia Image/Trevor Adeline)

Fakt ist: Auf einen kleinen Videoclip passen zigmal so viele Bilder wie auf ein statisches Motiv. Das sind zigmal so viele Regeln und Rechtsfallen.

Der Spielfilm auf dem Smartphone, die Website, die beim Besuch automatisch ein Video abspielt oder auch die Webcam, die von öffentlichen Plätzen ins weltweite Netz überträgt: Die Bildsprache in unserer unmittelbaren Umgebung wird im wahrsten Sinne des Wortes zunehmend bewegt. Auf den Social-Media-Plattformen Instagram oder Facebook haben sich „Videos to go“ zu einem gängigen Format entwickelt. Sogar die zweitgrößte Suchmaschine der Welt spuckt nicht etwa Nachrichtenartikel, Fotos oder Lexikontexte als Suchergebnis aus, sondern bewegte Bilder. Auch im unternehmerischen Bereich ist der „Broadcast Yourself“-Kanal längst angekommen. Nahezu zehn Prozent der mittelständischen Unternehmen in den USA nutzen YouTube, und auch hierzulande zählt das bewegte Bild zu den leistungsstärksten Marketing-Tools, eröffnet es doch gänzlich neue Ansätze und Gestaltungsspielräume.

Mit fortschreitender Digitalisierung werden die Produktionsbedingungen für Videographen zunehmend einfacher. Auch kleinere Unternehmen mit einem begrenzten Budget können mittlerweile Videos in HD-Qualität auf die mobilen Endgeräte ihrer Kunden oder Mitarbeiter transportieren, ohne dafür ein mehrköpfiges Filmteam zu engagieren. Doch in dem Maße wie kommerzielle und interne Unternehmenskommunikation verstärkt auf multimediale Ausdrucksmöglichkeiten setzen, halten auch neue Regeln Einzug in die Arbeit mit Bildern. Gegenüber dem starren Motiv in der Fotografie stellen 25 Bilder pro Sekunde beim Video die Verantwortlichen vor neue Herausforderungen. So können beispielsweise Urheber- oder Persönlichkeitsrechte in der Videographie schneller verletzt werden.

Wer Bewegung ins Bild bringen möchte, ohne dabei rechtliche Risiken einzugehen, sollte sich vorab – spätestens aber beim Schneiden des Materials – folgende Fragen vergegenwärtigen:

  • Befinden sich Menschen im Bild, deren Abbildungserlaubnis nicht vorliegt? Wer sich absichern will, klärt die Einwilligung der abgebildeten Personen durch eine entsprechende Einverständnis-Erklärung. Eine grundsätzliche Zustimmung darf nicht im Arbeitsvertrag geregelt werden, sondern ist von Fall zu Fall neu einzuholen. In großen Konzernen liegen Einverständniserklärungen und andere Vereinbarungen meist in standardisierter Form vor – im Zweifel kann die Marketingabteilung oder die hausinterne Bildredaktion weiterhelfen.
  • Ist ein Gemälde, eine Skulptur, also ein Kunstwerk auf dem Bild deutlich zu erkennen? Hier gibt es für die Freigaben der Urheber ein sogenanntes Property-Release.
  • Liegt eine Dreh-Genehmigung des Hausbesitzers oder Veranstalters vor? Gegebenenfalls müssen Sie ein Property Release beim Filmen auf privaten Grundstücke einholen; auch das Filmen von Privatgelände aus der Luft ist nicht ohne weiteres möglich. Beim Filmen mit Drohnen muss außerdem die Flugerlaubnis gegeben sein.
  • Liegt eine Lizenz für ins Videomaterial eingebundene Fotos vor? Wenn ja, sollte je nach Wortlaut der Vereinbarung eventuell der Quellennachweis erbracht werden, beispielsweise im Abspann des Films.

Doch Stolpersteine und rechtliche Fallen hin oder her: Bewegtbilder sollten weiterhin Freude bereiten. Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Wer sich mit den Grundregeln vertraut macht und einen achtsamen Umgang mit Urheber- und Persönlichkeitsrechten pflegt, erhöht nicht zuallererst das Risiko einer Abmahnung, sondern in erster Linie die Reichweite der Botschaft.

Koch Michaela Karst Alexande Gf BildbeschafferÜber die Autoren: Michaela Koch (50, Foto links) und Alexander Karst (49, r.) gründeten gemeinsam im Jahr 2008 „Die Bildbeschaffer GmbH“. Die Hamburger Agentur ist spezialisiert auf Bildeinkauf, Recherchen, Rechteklärung, Verwaltung und dazugehörige Dienstleistungen und Seminare. Die Leidenschaft der Bildbeschaffer – sechs Mitarbeiter sowie ein weit gespanntes Netzwerk aus Rechtsanwälten, Informatikern und Druckspezialisten – gilt vor allem der Aufgabe, das richtige Bild für das richtige Projekt zu vermitteln.