Kuehne Stephan L HC FleishmanHillardDas Antikorruptionsgesetz stellt Akteure im Gesundheitswesen vor neue Herausforderungen. Wer den Begriff googelt, findet eine Fülle von Beiträgen, aus denen hervorgeht, dass die Medizin- und Pharmabranche verunsichert ist. Zusätzlich gibt es zahlreiche Angebote für eine Rechtsberatung. Aufgrund dieser Unsicherheit, welche Formen der Zusammenarbeit auch in Zukunft noch möglich sind, haben sich auch die beiden Omnicom-Agenturen FleishmanHillard Germany, Frankfurt am Main, und face to face GmbH, Köln, des Themas angenommen. Die Healthcare-Unit von FleishmanHillard unter der Leitung von Stephan Kühne (Foto) und die auf Medical Education spezialisierte Agentur face to face führten im November eine Veranstaltungsreihe zum Thema „Das Antikorruptionsgesetz in der Praxis“ durch. Hierbei wurde deutlich, dass viele Branchenvertreter noch nicht wissen, wie Gesundheitskommunikation in der aktuellen Lage aussehen sollte.

Das „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“, soll Bestechung und Bestechlichkeit im deutschen Gesundheitssystem mit den Mitteln des Strafrechts bekämpfen. Am 4. Juni 2016 ist das Gesetz in Kraft getreten. Besonders die Abgrenzung von legalen und illegalen Praktiken fällt den Beteiligten schwer.

Für FleishmanHillard Germany und die face to face GmbH Anlass genug, um im Rahmen einer Veranstaltungsreihe für Kunden und weitere Interessenten mögliche Auswirkungen auf die Fach-PR und die medizinische Fortbildung zu beleuchten. Zur Ergänzung für Rechtsfragen war die Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP vor Ort. Deren Pharma Compliance Experte Rechtsanwalt Michael Ramb erläuterte die Details der Rechtslage. Tatsächlich seien die Tatbestände der Bestechung und Bestechlichkeit in den Paragraphen 299a und 299b des Strafgesetzbuchs relativ unscharf gefasst, meinte er.

Die neuen Vorschriften erfassen das Verhalten von Personen, die Vorteile dafür gewähren, dass ein Angehöriger eines Heilberufs bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, beim Bezug bestimmter Arznei- oder Hilfsmittel oder bestimmter Medizinprodukte oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen Anbieter dieser Leistungen im Wettbewerb unlauter bevorzugt. Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Inwieweit darüber hinaus beispielsweise auch Fachvorträge oder Veröffentlichungen von Ärzten im Austausch mit der Pharmaindustrie betroffen sind, ist nicht so eindeutig zu fassen.

Erst die Rechtsauslegung der Gerichte wird in den nächsten Jahren für mehr Klarheit sorgen. Bis dahin sei höchste Sorgfalt und Transparenz bei der Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Fachkreiszugehörigen geboten, so der Rechtsexperte Ramb.

FleishmanHillard Roadshow Graphic RecordingDie Arbeit mit Experten sollte detailliert und langfristig geplant werden, um rechtssicher zu sein, erläuterte Stephan Kühne, Leiter Healthcare bei FleishmanHillard Germany. Vor dem Beginn einer Zusammenarbeit seien zum Beispiel transparente Honorartabellen und Leistungskataloge sehr hilfreich. Diese würden bereits im Vorfeld beiden Seiten Transparenz und Rechtssicherheit bieten. Zudem sollten Experten und Unternehmensvertreter sicherstellen, dass die Verbindung von Leistungserbringung, zum Beispiel ein Fachvortrag, und Zuwendung für diesen Aufwand lückenlos belegbar ist. Es sollte auch immer darauf geachtet werden, dass Leistungsumfang und Gegenleistung genau umrissen sind. Der bloße Verdacht auf die Verschleierung der Zusammenarbeit kann bereits die Aufnahme von Ermittlungen auslösen. „Mit kreativen Konzepten und interaktiven Methoden können Unternehmen auch in Zeiten des Antikorruptionsgesetzes interessante Fortbildungsveranstaltungen durchführen, die den Teilnehmern im Kopf bleiben“, so Gerd Wirtz, Chairman der face to face GmbH.

Korruptionsvorwürfe sind im Gesundheitswesen schon länger ein brisantes Thema. Pharmaunternehmen wird Bestechung unterstellt, Ärzte gelten als käuflich. Die enge Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Medizinern ist für den medizinischen Fortschritt notwendig, wird aber in der Öffentlichkeit kritisch gesehen. Rechtlich konnten sich bis zur Gesetzesnovelle nur Klinikärzte, die in einem Dienstverhältnis standen, der Bestechung strafbar machen. Nun gilt dies auch für Ärzte mit eigener Praxis, Pflegekräfte sowie die Vertreter von Gesundheitsunternehmen. Der Personenkreis, der strafrechtlich belangt werden kann, ist deutlich größer geworden. Wie sich die Gesetzesänderung auf die Gepflogenheiten der Gesundheitsbranche auswirken wird, ist noch nicht abzusehen.


Wir haben die Kommentarfunktion wegen zu vieler Spam-Kommentare abgeschaltet. Sie können uns aber trotzdem Ihre Meinung zu diesem Artikel als Leserbrief direkt zusenden. Falls Sie wünschen, dass wir Ihren Leserbrief als Kommentar dem Artikel hinzufügen, vermerken Sie dies bitte in der Mail an uns.
leserbrief@pr-journal.de


Heute NEU im PR-Journal