Eatough Jenna Journalistin RechtsfragenIm PR- und Kommunikationsbereich werden häufig personenbezogene Fotografien im Rahmen von Kampagnen eingesetzt. Im Unterschied zur redaktionellen Berichterstattung werden hierdurch in der Regel kommerzielle Ziele verfolgt. Auch hierbei müssen die im Urheberrechtsgesetz (UrhG) niedergelegten Normen beachtet werden. Der folgende Text informiert über verschiedene Einzelaspekte des Themas, so über die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes sowie die Urheberpersönlichkeits-, Nutzungs- und Verwertungsrechte von Fotografien.

Gemäß des UrhG genießen Fotografien urheberrechtlichen Schutz. Sie werden in § 2 UrhG als Lichtbildwerke, die sich als eine persönliche geistige Schöpfung charakterisieren, definiert; letztlich haftet ihnen somit eine gewisse Kreativität sowie Einzigartigkeit an. Die Gestaltung des Fotos umfasst neben der Motivwahl unter anderem Bildausschnitt, Perspektive und digitale Nachbearbeitung. Beim Lichtbildwerk steht damit das Merkmal der Ästhetik, nicht etwa die reine Erfassung einer Situation, im Vordergrund.

Doch auch ohne künstlerische und individuelle Einwirkung genießen Fotos urheberrechtlichen Schutz – sie werden indes als Lichtbilder tituliert. Bezeichnend dabei ist eine unverfälschte wie naturgetreue Abbildung der Realität. Hierunter fallen, neben redaktionell verwendeten Fotos, ebenso werbegebundene Produktfotografien und innerhalb von PR-Maßnahmen eingesetzte Aufnahmen. Eine entscheidende Differenz zu den Lichtbildwerken liegt in der festgelegten Schutzdauer: Die Validitätszeitspanne der urheberrechtlichen Behütung ist auf 50 statt 70 Jahren beschränkt. Die entsprechende Frist beginnt entweder mit der Publikation des Werkes oder, falls diese ausblieb, mit der jeweiligen Erzeugung.

Urheber einer Fotografie ist derjenige, der den Auslöser der Kamera betätigt. Unbeachtlich ist hierbei, ob dieser damit einem Arbeitsauftrag nachkommt oder eigenständig handelt. Hierdurch wird der urheberrechtliche Schutz begründet, welcher sich in diversen, dem Schöpfer zukommenden Rechten manifestiert – den Urheberpersönlichkeits-, Nutzungs- und Verwertungsrechten.

Nachbearbeitungen schaffen kein neues Werk

Erstgenannte beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Erzeuger und Werk, wobei insbesondere das Veröffentlichungsrecht bei Fotos von hoher Relevanz ist: Es liegt allein im Ermessen des Urhebers darüber zu entscheiden, ob und wann er seine Schöpfung der Öffentlichkeit zugänglich macht. Weiterhin steht ihm das Recht auf Anerkennung zu, das eine namentliche Nennung des Erzeugers in Verbindung mit dessen Werk auf seinen Wunsch hin zwingend erforderlich macht. Weiterhin entkräftet das Verbot der Entstellung des Werkes den irrtümlichen Gedanken, durch eine Nachbearbeitung des Bildes ein neues Werk zu erstellen und damit urheberrechtliche Reglementierungen zu umgehen.

Recht am eigenen Bild

Im Rahmen der Veröffentlichung von Fotografien ist ferner das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) von herausragender Bedeutung. Es sieht zur Veröffentlichung eine Einholung der Genehmigung sämtlicher auf dem Lichtbild abgebildeten Personen vor. Wird dies vernachlässigt, ist eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen. Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) schützt damit alle fotografisch identifizierbaren Personen.

Unter bestimmten Umständen kann ein solches Einverständnis entbehrlich werden. Die entsprechenden Ausnahmefälle werden durch § 23 KunstUrhG festgelegt:

  • Aufnahmen von Personen der Zeitgeschichte: Steht der fotografisch Abgelichtete im öffentlichen Fokus und besteht ein besonderes publikes Interesse an diesem, so wird eine Genehmigung verzichtbar. Angezeigt ist allerdings stets eine einzelfallbedingte Interessensabwägung mit dessen Recht auf Privat- und Intimsphäre.
  • Fotos mit Personen als Beiwerk: Hierunter versteht man Menschen, die akzidentell vor einem fotografierten Bauwerk vorbeischreiten. Insbesondere im Rahmen der Fotografie von Sehenswürdigkeiten ist es beinahe eine Sache der Unmöglichkeit, von sämtlichen Beiwerken eine Genehmigung einzuholen.
  • Bilder von Versammlungen und ähnlichen Events: Die Pflicht des Erbittens einer Einwilligung zur Veröffentlichung derartiger Fotos entfällt, sofern nicht die abgebildeten Personen, sondern die entsprechende Veranstaltung im Zentrum der Aufmerksamkeit steht (keine Hervorhebung der Teilnehmer!)
  • Bilder, die einem höheren Interesse der Kunst dienen: Werden solche Aufnahmen von Personen erstellt, so kann die Zustimmung zur Publikation entfallen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass keinerlei finanzielle Zielsetzungen damit verfolgt werden. Im Rahmen der PR-Arbeit ist dies also ausgeschlossen.

Abmahnung, Unterlassung, Vernichtung und Schadensersatzansprüche

Wird gegen §§ 22 – 23 KunstUrhG verstoßen, so sieht der Gesetzgeber ein maximales Strafmaß von bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe vor. Die wohl häufigste Reaktion des Urhebers stellt indes eine Abmahnung dar, welche, neben dem Unterlassungsanspruch, der Vernichtung beziehungsweise dem Rückruf grundsätzlich auch Schadensersatzansprüche beinhaltet.

Die Höhe des Schadensersatzes kann dabei auf dreierlei Wegen berechnet werden. Entweder es richtet sich nach dem entgangenen Gewinn des Schöpfers, nach dem Verletzergewinn oder nach der Lizenzanalogie. Die wohl unkomplizierteste Variante stellt die letztgenannte dar. Hierbei wird auf diejenigen Bedingungen abgestellt, welche verständige und faire Vertragsparteien miteinander ausgehandelt hätten. Aus dem sich daraus ergebende Mittelwert wird die Schadenssumme errechnet. Eine Urheberrechtsverletzung kann auch durch gravierende Beeinträchtigungen der Urheberpersönlichkeitsrechte entstehen – hierbei wird ein immaterieller Schaden begründet. Das Schadensausmaß richtet sich dann nach einer fiktiven Lizenz.

Weitere Informationen zum Thema Urheberrechtsverletzungen bei Bildern finden Sie hier. Zudem bietet das vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. betriebene kostenfreie Informationsportal zum Thema Abmahnungen weitere Informationen und Ratgeber zum Thema.

Über die Autorin: Jenna Eatough studierte an der Universität Regensburg zunächst Rechtswissenschaften mit Abschluss der juristischen Zwischenprüfung und dann Medienwissenschaften (BA). Heute lebt sie in Berlin und ist unter anderem als freie Journalistin für verschiedene Verbände tätig.


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